Die Erwerbsminderungsrente
Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf Grund einer körperlichen Beeinträchtigung in der Leistung ihrer Arbeit eingeschränkt sind, erhalten eine Erwerbsminderungsrente. Zum 01.01.2001 trat eine neue Regelung der Rente wegen Erwerbsminderung in Kraft. Seitdem wird zwischen einer teilweisen und einer vollen Erwerbsminderungsrente unterschieden.
Die Rente auf Grund teilweiser Erwerbsminderung erhalten diejenigen, die in der Lage sind mehr als drei und weniger als sechs Stunden täglich zu arbeiten. Wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann erhält die volle Erwerbsminderungsrente. In jedem Fall wird die Erwerbsminderungsrente nur über einen begrenzten Zeitraum von höchstens drei Jahren gezahlt. Die Leistung wird ausserdem nur gewährt, wenn der Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung eine Mindestanzahl von fünf Versicherungsjahren nachweisen kann.
Wird die Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres bezogen, so entfällt ein Abschlag auf die Rente von 0,3 % pro Monat. Der höchstzulässige Abschlag liegt bei 10,8 %. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres wird die Zahlung der Erwerbsminderungsrente eingestellt, da dann die Altersrente fällig wird.
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